BFH - Urteil vom 14.12.2016
VI R 15/16
Normen:
EStG § 33a Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 6, § 65, § 2 Abs. 7 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 256, 332
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1213/13

Ermittlung der Opfergrenze für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen bei nicht ganzjähriger Kindergeldberechtigung des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen VI R 15/16

DRsp Nr. 2017/4344

Ermittlung der Opfergrenze für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen bei nicht ganzjähriger Kindergeldberechtigung des Steuerpflichtigen

Hat der Steuerpflichtige nur einen Teil des Jahres Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG), ist dies bei der Berechnung der Opfergrenze durch eine monatsbezogene Kürzung der anzusetzenden kinderbezogenen 5 %–Pauschale zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 5. April 2016 2 K 1213/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 6, § 65, § 2 Abs. 7 Satz 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob bei der Berechnung der Opfergrenze eine monatsbezogene Betrachtungsweise angezeigt ist, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind nicht ganzjährig Anspruch auf Kindergeld hat.