1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 28. Februar 2023 für den Übergang von Vermögen des Herrn A. auf die Klägerin wird unter Aufhebung der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2024 dahin geändert, dass der steuerpflichtige Erwerb unter Anwendung eines Freibetrags von 100.000 Euro berechnet und die Schenkungsteuer auf 0 Euro herabgesetzt wird.
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