FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2024
4 K 1138/24
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
ZEV 2025, 87
ZEV 2025, 212
DStRE 2025, 669
ZEV 2025, 559

Ermittlung der Steuerklasse für den schenkungsteuerbaren erstmaligen Übergang von Vermögen des Stifters auf eine von ihm errichtete Familienstiftung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2024 - Aktenzeichen 4 K 1138/24

DRsp Nr. 2024/14392

Ermittlung der Steuerklasse für den schenkungsteuerbaren erstmaligen Übergang von Vermögen des Stifters auf eine von ihm errichtete Familienstiftung

1. Für den schenkungsteuerbaren erstmaligen Übergang von Vermögen des Stifters auf eine von ihm errichtete Familienstiftung wird die Steuerklasse gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu den (potentiellen) Berechtigten laufender Bezüge aus der Stiftung (sog. Bezugsberechtigten) ermittelt. 2. Welche Personen bei Auflösung der Stiftung als sog. Anfallsberechtigte das dann ggf. noch vorhandene Restvermögen erhalten würden, ist bei der Bestimmung des "entferntest Berechtigten" unbeachtlich.

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 28. Februar 2023 für den Übergang von Vermögen des Herrn A. auf die Klägerin wird unter Aufhebung der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2024 dahin geändert, dass der steuerpflichtige Erwerb unter Anwendung eines Freibetrags von 100.000 Euro berechnet und die Schenkungsteuer auf 0 Euro herabgesetzt wird.