BFH - Urteil vom 21.11.2024
VI R 9/22
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a Stz 2; EStG § 11 Abs. 2 S. 1; BRKG 2005 § 5;
Fundstellen:
BB 2025, 149
DB 2025, 234
DStRE 2025, 178
BFH/NV 2025, 319
NZA 2025, 316
BB 2025, 677
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 667/21

Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG); Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags

BFH, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen VI R 9/22

DRsp Nr. 2025/568

Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG); Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags

1. Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen (Änderung der Rechtsprechung). 2. Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 12.10.2021 - 2 K 667/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a Stz 2; EStG § 11 Abs. 2 S. 1; BRKG 2005 § 5;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2019) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.