OLG München - Endurteil vom 26.02.2025
7 U 7508/22 e
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, 4, 8;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 14160/20

Ermittlung des Abfindungsguthabens eines ausscheidenden stillen Gesellschafters; Hemmung der Verjährung für die Ansprüche auf Einziehungsvergütung

OLG München, Endurteil vom 26.02.2025 - Aktenzeichen 7 U 7508/22 e

DRsp Nr. 2025/5473

Ermittlung des Abfindungsguthabens eines ausscheidenden stillen Gesellschafters; Hemmung der Verjährung für die Ansprüche auf Einziehungsvergütung

Wirkt der Schuldner am Losverfahren nicht mit, etwa indem er keinen Wirtschaftsprüfer benennt, oder weigert sich der Schuldner, an der Beauftragung eines gelosten oder einvernehmlich bestimmten Wirtschaftsprüfers mitzuwirken, steht dem Gläubiger eine entsprechende Klagemöglichkeit zu, mit der eine Verjährungshemmung herbeigeführt werden kann. Der Gläubiger ist also insoweit nicht schutzlos gestellt, so dass dann keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien in der Satzung bzw. dem Vertrag über die stille Gesellschaft den Beginn der Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB auf den Beginn oder gar die Vorbereitung des Losverfahrens festsetzen wollten.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.12.2022 (Az.: 3 HK O 14160/20) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.