FG Münster - Urteil vom 20.11.2024
9 K 1908/21 F
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2025, 444
DStRE 2025, 376

Ermittlung des Einkommens bei Organschaft hinsichtlich der Zinsaufwendungen

FG Münster, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 9 K 1908/21 F

DRsp Nr. 2024/15545

Ermittlung des Einkommens bei Organschaft hinsichtlich der Zinsaufwendungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Mit Blick auf eine organschaftliche Innenfinanzierung ist streitig, ob das teilweise Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 15 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf solche Zinsaufwendungen anzuwenden ist, die die Klägerin als Organgesellschaft im Streitjahr (2016) an die Beigeladene als Organträgerin für ein Darlehen gezahlt hat, das dem Erwerb einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung diente.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), an der im Streitjahr allein die Beigeladene, eine Kommanditgesellschaft, beteiligt war. Die Beigeladene erzielt im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit ausschließlich gewerbliche Einkünfte.

Zwischen der Beigeladenen als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. An der Beigeladenen waren im Streitjahr nur natürliche Personen beteiligt.

- - - - - - - - - - - - - -