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Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, bei der Einkommensanrechnung zum Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) den Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale jeweils in doppelter Höhe, nämlich für die Klägerin und ihren Ehemann, anzusetzen.
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