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Die Klägerin begehrt höheres Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG); sie hält es für verfassungswidrig, daß bei der Einkommensanrechnung der Pauschbetrag und die außergewöhnlichen Belastungen keine Berücksichtigung finden, die steuerlich wegen der Schwerbehinderung ihres Ehemannes anerkannt worden sind.
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