Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.06.2019 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 03.08.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2021 wird dahingehend geändert, dass der Grundbesitzwert auf X € festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 53 % den Klägern und zu 47 % dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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