OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.12.2024
20 W 27/20
Normen:
ZPO § 287 Abs. 2; AktG § 304 Abs. 1; AktG § 305 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2025, 1746
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 50/15 SpruchG

Ermittlung des Sonderwerts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (Unternehmensbeteiligungen); Anwendung einer Bagatellgrenze bei der Bemessung und Festsetzung der angemessenen Kompensation

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2024 - Aktenzeichen 20 W 27/20

DRsp Nr. 2025/7325

Ermittlung des Sonderwerts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (Unternehmensbeteiligungen); Anwendung einer Bagatellgrenze bei der Bemessung und Festsetzung der angemessenen Kompensation

1. Legt im Spruchverfahren die Antragsgegnerin Anschlussbeschwerde ein, so sind auch die Antragsteller als Anschlussbeschwerdegegner am Beschwerdeverfahren beteiligt, die selber keine Beschwerde eingelegt haben. 2. Bei der Ermittlung des Sonderwerts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (Unternehmensbeteiligungen) ist keine typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner in Abzug zu bringen. 3. Die Anwendung einer Bagatellgrenze bei der Bemessung der angemessenen Kompensation ist Ausfluss des § 287 Abs. 2 ZPO innewohnenden Schätzungsermessens. Sie ist nicht zwingend, sondern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts.

Tenor

I. Die Beschwerden der Antragsteller 4, 5, 18, 20, 23, 29 bis 38, 40 bis 43, 46 bis 49 und 52 bis 58 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2019 werden

zurückgewiesen.

II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2019 wird

zurückgewiesen.