OLG Dresden - Beschluss vom 14.11.2024
4 W 640/24
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 06.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 29/24

Ermittlung des Streitwerts für einen Feststellungsantrag i.R.e. vermögensrechtlichen Streitigkeit; Verbot der reformatio in peius

OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2024 - Aktenzeichen 4 W 640/24

DRsp Nr. 2025/896

Ermittlung des Streitwerts für einen Feststellungsantrag i.R.e. vermögensrechtlichen Streitigkeit; Verbot der reformatio in peius

1. Ein Verbot der reformatio in peius gibt es bei der Streitwertbeschwerde nicht. 2. Für die Bemessung von Unterlassungs- und Feststellungsanträgen, die eine vermögensrechtliche Streitigkeit betreffen, müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine Schätzung ermöglichen. Fehlen diese, ist der Streitwert regelmäßig auf 500,- € zu schätzen.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters gegen die im Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6.6.2024 enthaltene Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen. Die in diesem Urteil enthaltene Streitwertfestsetzung wird von Amts abgeändert, der Streitwert wird auf insgesamt

7500,- €

festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. a. b. c. d. e. f. g. 6. a. b. c. d. e. f. g.