FG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.2024
13 K 196/12
Normen:
EStG § 17; AktG § 16 Abs. 1;

Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Veräußerung von Anteilen an einer AG; Verfassungsrechtliche Grenzen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2024 - Aktenzeichen 13 K 196/12

DRsp Nr. 2025/3044

Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Veräußerung von Anteilen an einer AG; Verfassungsrechtliche Grenzen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns

1. Hat die Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2001 Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert und war sie innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 1% aber nicht mindestens zu 10% beteiligt, bleiben bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns allenfalls die Wertzuwächse bis zum 26. Oktober 2000, nicht jedoch die Wertzuwächse bis zum 31. Dezember 2001 aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt. 2. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens, in dem über die Höhe der Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG gestritten wird, stellen keine Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG in Bezug auf den Verkauf der Anteile an der Kapitalgesellschaft dar.

Tenor