Streitig ist, ob die Besteuerung nachträglich zu Lasten der Antragsteller dahingehend geändert werden durfte, daß eine Abfindung mit dem normalen Steuersatz besteuert wurde.
Der Antragsteller bis 31.03.1993 als leitender Angestellter bei der Firma X - GmbH in Y beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 26.03.1992 vereinbarte der Antragsteller mit der Arbeitgeberin, daß das Anstellungsverhältnis mit dem 31.03.1993 beendet wurde. In dem Vertrag wurde für den Antragsteller im Monat des Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von brutto 599.000,-- DM vereinbart, die im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten ausgezahlt werden sollte.
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