LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.01.2026
L 11 R 137/25 B
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 01.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 149/23

Ermöglichen der im konkreten Fall erforderlichen Teilhabe durch den Rentenversicherungsträger bei Beantragung einer ambulanten Reha-Maßnahme

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2026 - Aktenzeichen L 11 R 137/25 B

DRsp Nr. 2026/6333

Ermöglichen der im konkreten Fall erforderlichen Teilhabe durch den Rentenversicherungsträger bei Beantragung einer ambulanten Reha-Maßnahme

1. Ein Rentenversicherungsträger hat bei Beantragung einer ambulanten Reha-Maßnahme die im konkreten Fall erforderliche Teilhabe zu ermöglichen (§ 14 SGB IX) 2. Zu den Voraussetzungen der hinreichenden Erfolgsaussicht des PKH-Antrags bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern bzw bei Ablehnung der vom Kläger begehrten ambulanten Reha-Maßnahme bei gleichzeitiger Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 1. August 2025 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren S 12 R 149/23 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem er eine ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation begehrt.