BAG - Urteil vom 21.05.2025
4 AZR 155/24
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB 612a; ÜV) § 2 Abs. 1; ÜV) § 2 Abs. 2; ÜV) § 2 Abs. 3 Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG v. 1. Juli 2003 (TV LH; Tarifvertrag zur beitragsorientierten Versorgung für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG; Rente Kabine [UFO]) Nr. 4 der Protokollnotiz I zu § 2 Abs. 4 Betriebliche Altersversorgung mit Leistungen zum vorzeitigen Ausscheiden v. 17. März 2017 (TV LH;
Fundstellen:
BB 2025, 2035
EzA-SD 2025, 13
NZA 2025, 1337
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZR 155/24
LAG Köln, vom 18.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 425/23

Errechnung der Übergangsversorgung u.a. aus dem § 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG (TV LH ÜV); Fehlendes Feststellungsinteresse für einen Elementenfeststellungsantrag; Zeitgleiche Geltendnachung einer sich aus einem Leistungsantrag ergebenden Entgeltdifferenz; Späterer Wegfall der Bestimmbarkeit der maßgebenden tariflichen Regelungen bei einer Bezugnahme auf Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften

BAG, Urteil vom 21.05.2025 - Aktenzeichen 4 AZR 155/24

DRsp Nr. 2025/10253

Errechnung der Übergangsversorgung u.a. aus dem § 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG (TV LH ÜV); Fehlendes Feststellungsinteresse für einen Elementenfeststellungsantrag; Zeitgleiche Geltendnachung einer sich aus einem Leistungsantrag ergebenden Entgeltdifferenz; Späterer Wegfall der Bestimmbarkeit der maßgebenden tariflichen Regelungen bei einer Bezugnahme auf Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften

Orientierungssätze: 1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für einen Elementenfeststellungsantrag fehlt regelmäßig, wenn die Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum zugleich mit einem Leistungsantrag eine sich daraus ergebende Entgeltdifferenz geltend macht. Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn weitere Rechtsfolgen aus der Feststellung möglich erscheinen, die über das mit der Leistungsklage Erreichte hinausgehen(Rn. 25).