LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2024
L 13 R 443/21
Normen:
SGB IX § 18 Abs. 6; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt.;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 843/19

Ersattung von Kosten für die Teilnahme an eine berufliche Weiterbildung im Rahmen einer Rehabilitation

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen L 13 R 443/21

DRsp Nr. 2024/12933

Ersattung von Kosten für die Teilnahme an eine berufliche Weiterbildung im Rahmen einer Rehabilitation

1. Die Kostenerstattung nach § 18 Abs. 6 SGB IX ist akzessorisch zu dem durch Zweckerreichung erloschenen originären Sachleistungsanspruch, weshalb insoweit die Voraussetzungen des ursprünglichen Primäranspruchs erfüllt sein müssen. Die Kostenerstattung setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Reha-Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Reha-Träger systemkonform allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. Der Erstattung Begehrende muss also nach der materiellen Rechtslage (einschließlich ggf. zu erfüllender Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I) im Hinblick auf den Primäranspruch leistungsberechtigt gewesen sein. Ebenso muss er alles Zumutbare und Erforderliche getan haben, um sich die Sachleistung zu verschaffen, wozu grundsätzlich auch die Antragstellung beim Träger zählt.