OLG Brandenburg - Urteil vom 10.02.2026
6 U 137/24
Normen:
UWG § 13 Abs. 3; UWG § 8c Abs. 2 Nr. 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 27.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2/24

Ersatz der erforderlichen Aufwendungen als Anspruch eines Abmahnenden vom Abgemahnten bei Berechtigung der Abmahnung; Auslegung des Vergleichs i.R.v. Wettbewerbsverletzungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2026 - Aktenzeichen 6 U 137/24

DRsp Nr. 2026/3338

Ersatz der erforderlichen Aufwendungen als Anspruch eines Abmahnenden vom Abgemahnten bei Berechtigung der Abmahnung; Auslegung des Vergleichs i.R.v. Wettbewerbsverletzungen

Die Zahlung der Abmahnkosten aus zwei berechtigten Abmahnungen gemäß § 13 Abs. 3 UWG ist berechtigt, da insbesondere Verstöße gegen die Nahrungsmittelergänzungsverordnung und die Health-Claim-Verordnung vorliegen. Die Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 Euro ist nach § 315 BGB i.V.m. § 339 BGB angemessen, da insgesamt elf unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen über verschiedene Kanäle verbreitet worden sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 27.11.2024, Az. 6 O 2/24, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung wird unter teilweiser Abänderung des vorgenannten Urteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 648,13 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf einen Gebührenwert bis 19.000 € und - in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf einen Gebührenwert bis 80.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 13 Abs. 3;