OLG Hamm - Beschluss vom 16.11.2023
25 U 60/23
Normen:
AO § 164; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 05.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 01 O 310/19

Ersatz von Kosten für einen Änderungsantrag; Haftung eines Steuerberaters auf Schadensersatz wegen eines Steuerschadens i.R.e. Steuerberatungsvertrags

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 25 U 60/23

DRsp Nr. 2026/5190

Ersatz von Kosten für einen Änderungsantrag; Haftung eines Steuerberaters auf Schadensersatz wegen eines Steuerschadens i.R.e. Steuerberatungsvertrags

Hat der Klägervertreter ein Anerkenntnis wirksam unter der prozessualen Bedingung abgegeben, dass der betreffende "Antrag zur Entscheidung" ansteht, kann eine solche Anerkenntniserklärung grundsätzlich nicht widerrufen werden. Ebenso wenig kann das Anerkenntnis als reine Prozesshandlung wegen Täuschung oder Irrtums des Anerkennenden in analoger Anwendung der §§ 119, 123 BGB angefochten werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 05.05.2023 (1 O 310/19) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.610,60 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 164; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (noch) um den Ersatz von Kosten für einen Änderungsantrag sowie erstinstanzlich hilfswiderklagend geltend gemachte Ansprüche, insoweit insbesondere um die Frage, inwiefern diese Ansprüche klägerseits anerkannt worden sind oder nicht.

1. 2. 1. 2.