OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.12.2023
15 U 6/22
Normen:
HGB § 425 Abs. 1; HGB § 435; HGB § 439 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 6/19

Ersatzansprüche eines Versicherers für fünf verlorene Pakete mit Goldsalzen und Silbersalzen gegen den Transporteur aus übergegangenem Recht; Gesetzlicher Forderungsübergang im Versicherungsrecht; Beruhen der Verluste der Pakete auf bewusster Leichtfertigkeit; Verjährung von Ansprüchen aus der Beförderung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2023 - Aktenzeichen 15 U 6/22

DRsp Nr. 2025/1419

Ersatzansprüche eines Versicherers für fünf verlorene Pakete mit Goldsalzen und Silbersalzen gegen den Transporteur aus übergegangenem Recht; Gesetzlicher Forderungsübergang im Versicherungsrecht; Beruhen der Verluste der Pakete auf bewusster Leichtfertigkeit; Verjährung von Ansprüchen aus der Beförderung

1. Leichtfertiges Verhalten in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde ist anzunehmen, wenn sich Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. 2. Ein krasser Pflichtenverstoß des Hauptfrachtfrachtführers kann darin liegen, dass er es versäumt, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der von ihm eingesetzte Unterfrachtführer in die Lage versetzt wird, die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners zu wahren.

Tenor

1. Das Grundurteil des Landgerichts Mannheim vom 23.12.2021, Az. 22 O 6/19, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 176.320,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 14.2.2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten beider Instanzen trägt die Klägerin 85%, die Beklagte 15%. Die Klägerin trägt 85% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.