BAG - Urteil vom 15.01.2025
5 AZR 284/24
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 33
BB 2025, 244
AuR 2025, 74
DStR 2025, 600
EzA-SD 2025, 4
EzA-SD 2025, 7
BB 2025, 884
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 538/23

Beweiswert einer in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Ärztliche Unterscheidung zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

BAG, Urteil vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 5 AZR 284/24

DRsp Nr. 2025/1135

Beweiswert einer in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Ärztliche Unterscheidung zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Orientierungssätze: 1. Lässt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, erkennen, dass der Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung unterschieden hat, kommt ihr grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu (Rn. 14). 2. Kommen mehrere Umstände in Betracht, die gegen den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen können, ist stets eine Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls vorzunehmen. Diese kann dazu führen, dass Umstände, die für sich unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen (Rn. 21).

Tenor