LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2025
4 Sa 47/24
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4417/23

Anpassung eines Teils der betrieblichen Altersversorgung eines leitenden Angestellten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 - Aktenzeichen 4 Sa 47/24

DRsp Nr. 2025/4685

Anpassung eines Teils der betrieblichen Altersversorgung eines leitenden Angestellten

Die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG für laufende Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung, die vor dem 1. Januar 1999 zugesagt wurde, kann auch dann nicht durch eine vertragliche Zusage jährlicher Erhöhungen von einem Prozent gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ersetzt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung nach dem 31. Dezember 1998 neu strukturiert wurde, die alte Versorgung jedoch mit der neuen Versorgung "verschmolzen" wurde. Es gilt dann für die Anwendung der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG die sog. "Einheitstheorie", wonach auf den Zeitpunkt der Ursprungszusage abgestellt werden muss.

Tenor

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2024 (22 Ca 4417/23) wird abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.558,28 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag, an dem dieses Urteil rechtskräftig wird.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils zum Monatsletzten über die unstreitige monatliche Betriebsrente (Fa. S. und B.) von 11.198,92 Euro brutto hinaus einen weiteren Betrag iHv. 838,32 Euro brutto zu zahlen, erstmals am 31.März 2025.

3. 4.