FG Bremen - Urteil vom 28.04.2025
2 K 10/25
Normen:
EStG § 32 Abs. 4;

Erstattung der Kosten eines Einspruchsverfahrens wegen der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld

FG Bremen, Urteil vom 28.04.2025 - Aktenzeichen 2 K 10/25

DRsp Nr. 2025/5050

Erstattung der Kosten eines Einspruchsverfahrens wegen der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld

Ein Verschulden i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn der Einspruchsführer bzw. sein Vertreter diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Da die Sachaufklärung grundsätzlich der Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der in seiner Wissens- und Herrschaftssphäre liegende zeitnahe Vortrag und die Einreichung von Nachweisen früher möglich und zumutbar gewesen wäre und er den Sachverhalt auch nicht irreführend dargestellt hat. Dem Kostenerstattungsanspruch ist dann stattzugeben, wenn die Kosten bei pflichtgemäßer Sachaufklärung durch die Familienkasse vermieden worden wären.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung vom 26. September 2024 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2024 verpflichtet, der Klägerin die für die Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17. November 2023 entstandenen notwendigen Aufwendungen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.