Die Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung vom 26. September 2024 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2024 verpflichtet, der Klägerin die für die Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17. November 2023 entstandenen notwendigen Aufwendungen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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