BSG - Urteil vom 28.08.2024
B 1 KR 28/23 R
Normen:
SGB V § 27a Abs. 4; Kryo-RL § 3;
Fundstellen:
NZS 2025, 396
BSGE 138, 262
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 KR 334/22
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 291/23

Erstattung der Kosten für eine Kryokonservierung von Samenzellen; Eine zur Unfruchtbarkeit führende Geschlechtsangleichung von Mann zu Frau als zellschädigende Therapie i S von § 27a Abs 4 SGB V und § 3 Kryo-RL

BSG, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 28/23 R

DRsp Nr. 2024/15712

Erstattung der Kosten für eine Kryokonservierung von Samenzellen; Eine zur Unfruchtbarkeit führende Geschlechtsangleichung von Mann zu Frau als zellschädigende Therapie i S von § 27a Abs 4 SGB V und § 3 Kryo-RL

1. Eine zur Unfruchtbarkeit führende Geschlechtsangleichung von Mann zu Frau kann eine den Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen begründende keimzellschädigende Therapie sein. 2. Ein Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen besteht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit keimzellschädigenden Therapien, auf die Versicherte nach dem SGB V Anspruch haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Oktober 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 27a Abs. 4; Kryo-RL § 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine Kryokonservierung von Samenzellen.

- - -