LSG Bayern - Urteil vom 24.04.2025
L 5 KR 193/22
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 927/21

Erstattung der Kosten für eine Mamillenpigmentierung aufgrund einer Brustkrebserkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 24.04.2025 - Aktenzeichen L 5 KR 193/22

DRsp Nr. 2025/6067

Erstattung der Kosten für eine Mamillenpigmentierung aufgrund einer Brustkrebserkrankung

Der Behandlungs- und Versorgungsanspruch Versicherter unterliegt den sich aus § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen, der lediglich solche Leistungen umfasst, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinishcen Erkenntnisse entsprechen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.03.2022 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2021 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung der Kosten für eine Mamillenpigmentierung.

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