1. Art. 28 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 sowie Anhang E Nr. 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie Art. 370 und Anhang X Teil A Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
sind dahin auszulegen, dass
die darin vorgesehene Ausnahmeregelung keine nationale Rechtsvorschrift erfordert, die ausdrücklich die in Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 77/388 und Art. 309 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Ausnahme von der Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen von Reisebüros im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Union vorsieht.
2. Art. 28 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 sowie Anhang E Nr. 15 der Richtlinie 77/388 sowie Art. 370 und Anhang X Teil A Nr. 4 der Richtlinie 2006/112
sind dahin auszulegen, dass
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