EuG - Urteil vom 25.03.2026
T-221/25
Normen:
RL § 77/388/EWG Art. 28 Abs. 3 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 370;

Erstattung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen von Reisebüros im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Europäischen Union; Grundsatz der Rechtssicherheit

EuG, Urteil vom 25.03.2026 - Aktenzeichen T-221/25

DRsp Nr. 2026/4157

Erstattung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen von Reisebüros im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Europäischen Union; Grundsatz der Rechtssicherheit

Tenor

1. Art. 28 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 sowie Anhang E Nr. 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie Art. 370 und Anhang X Teil A Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

sind dahin auszulegen, dass

die darin vorgesehene Ausnahmeregelung keine nationale Rechtsvorschrift erfordert, die ausdrücklich die in Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 77/388 und Art. 309 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Ausnahme von der Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen von Reisebüros im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Union vorsieht.

2. Art. 28 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 sowie Anhang E Nr. 15 der Richtlinie 77/388 sowie Art. 370 und Anhang X Teil A Nr. 4 der Richtlinie 2006/112

sind dahin auszulegen, dass