LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.12.2024
L 16 KR 140/23 KH
Normen:
SGB V a.F. § 275 Abs. 1 Buchst. c) S. 3, 4;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1434/21

Erstattung einer Aufwandspauschale für eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 140/23 KH

DRsp Nr. 2025/1231

Erstattung einer Aufwandspauschale für eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung

Die Grundsätze von Treu und Glauben strahlen über § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in das vom Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und gegenseitigen Rücksichtnahme im Interesse der zu versorgenden GKV-Versicherten geprägte, professionelle Kooperationsverhältnis zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen ein, wozu insbesondere das Verbot unzulässiger Rechtsausübung und die Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens gehören. Es ist daher nur folgerichtig, auch § 814 BGB entsprechend auf Fälle der Erstattung einer Aufwandspauschale für eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.01.2023 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V a.F. § 275 Abs. 1 Buchst. c) S. 3, 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung einer Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 €.