LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.2024
L 5 P 139/21
Normen:
SGB XI § 41 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 6/17

Erstattung von Fahrtkosten zur Tagespflege eines pflegebedürftigen Versicherten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2024 - Aktenzeichen L 5 P 139/21

DRsp Nr. 2024/15239

Erstattung von Fahrtkosten zur Tagespflege eines pflegebedürftigen Versicherten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.11.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 12.889,22 EUR. festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 41 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fahrtkosten zur Tagespflege der verstorbenen Versicherten Q. in Höhe von 12.889,22 EUR.

Die 0000 geborene und 0000 verstorbene Versicherte Q. war bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert. Der Sohn der Versicherten führt das Klageverfahren als Erbe fort.

Die Versicherte hielt sich seit dem Jahr 2014 bis zu ihrem Tod mehrmals wöchentlich in der Tagespflege der AWO D. im H.-straße N01 auf. Sie erhielt bis Ende 2016 Leistungen der Beklagten nach der Pflegestufe III und ab dem 01.01.2017 Leistungen nach dem Pflegegrad 5 sowie zusätzliche Betreuungsleistungen beziehungsweise ab 2017 Entastungsbeträge. Für die Fahrten zur Tagespflege nahm die Versicherte die Firma R. sowie die Firma C. als private Fahrdienste in Anspruch.