BSG - Urteil vom 08.08.2024
B 5 R 15/22 R
Normen:
SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 11 Abs. 2a Nr. 1; SGB IX § 16 Abs. 1; SGB IX § 63 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
SGb 2024, 601
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 360/20
LSG Bayern, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 184/21

Erstattung von in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erbrachten Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

BSG, Urteil vom 08.08.2024 - Aktenzeichen B 5 R 15/22 R

DRsp Nr. 2024/13613

Erstattung von in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erbrachten Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

1. Ein Anspruch auf Teilhabeleistungen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht, wenn der Versicherte bereits bei der Antragstellung Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat, ihm die Rente aber erst in der Folgezeit rückwirkend bewilligt wird. 2. Vor Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erbringen die Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn der Versicherte durch diese Teilhabeleistungen voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (wieder) befähigt wird bzw diese Befähigung bei ihm voraussichtlich erhalten werden kann. 3. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen erfordert dies die Prognose, dass hierdurch eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden kann (Bestätigung von BSG vom 26.2.2020 - B 5 R 1/19 R = SozR 4-2600 § 11 Nr 1).

1. § 11 Abs. 1 Nr. 1SGB VI erfasst nur die Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Beantragung von Teilhabeleistungen zumindest bereits eine Erwerbsminderungsrente bewilligt ist. 2. Die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lässt keinen Fall des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI entstehen.