BSG - Urteil vom 12.06.2025
B 3 KR 12/23 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
NZS 2026, 116
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 KR 300/20
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 330/22

Erstattung von Kosten eines Versicherten für ein Paar propriozeptive Einlagen; Zulassung der Behandlungsmethode als Ausnahme

BSG, Urteil vom 12.06.2025 - Aktenzeichen B 3 KR 12/23 R

DRsp Nr. 2025/11042

Erstattung von Kosten eines Versicherten für ein Paar propriozeptive Einlagen; Zulassung der Behandlungsmethode als Ausnahme

Wenn eine Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und hierdurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden sind, ist die Krankenkasse nach § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB V verpflichtet, diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Regelung erstreckt sich ausdrücklich auch auf eine Kostentragung in Form der Kostenfreistellung. Beim Einsatz von Hilfsmitteln des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V ist nach deren Funktionalität und schwerpunktmäßiger Zielrichtung bzw. Zwecksetzung zu differenzieren.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;

Gründe

I

Im Streit steht die Erstattung von Kosten für ein Paar propriozeptive (synonym für sensomotorische) Einlagen.