LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.11.2020
L 16 KR 143/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 66 KR 935/18

Erstattung von Kosten für eine privatärztlich durchführte Grafting OperationFehlende Empfehlung des GBA

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2020 - Aktenzeichen L 16 KR 143/20

DRsp Nr. 2020/17533

Erstattung von Kosten für eine privatärztlich durchführte Grafting Operation Fehlende Empfehlung des GBA

Durch Empfehlungen u.a. über die Anerkennung eines diagnostischen und therapeutischen Nutzens einer neuen Methode wird der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R).

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für eine privatärztlich durchführte Grafting Operation.

Der im Jahre 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an einer schweren Penisverkrümmung (Induratio penis plastica).

Am 13. November 2017 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kostenübernahme einer sogenannten Grafting Operation durch den Arzt Dr E ... Dieser veranschlagte die Kosten der gewünschten Selbstzahlerleistung auf ca 13.400 Euro.