LSG Hessen - Urteil vom 22.05.2025
L 1 KR 66/25
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 323/20

Erstattung von Kosten für osteopathische Behandlungen eines Versicherten

LSG Hessen, Urteil vom 22.05.2025 - Aktenzeichen L 1 KR 66/25

DRsp Nr. 2025/14675

Erstattung von Kosten für osteopathische Behandlungen eines Versicherten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 19. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für osteopathische Behandlungen bei Frau C. im Jahr 2019 sowie in den Folgejahren einschließlich der damit verbundenen Fahrkosten.