LSG Hessen - Urteil vom 26.06.2025
L 1 KR 24/23
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 06.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 153/20

Erstattung von Kosten für von den Eltern eines Versicherten erbrachte häusliche Krankenpflege

LSG Hessen, Urteil vom 26.06.2025 - Aktenzeichen L 1 KR 24/23

DRsp Nr. 2025/14682

Erstattung von Kosten für von den Eltern eines Versicherten erbrachte häusliche Krankenpflege

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für von den Eltern des Klägers erbrachte häusliche Krankenpflege.

Der 2004 geborene Kläger leidet seit Geburt unter einer myotubulären Myopathie mit schwersten kognitiven und körperlichen Einschränkungen. Er muss kontinuierlich beatmet werden. Ein unvorhersehbares und unregelmäßiges Absaugen der Atemwege ist notwendig, da ansonsten Lebensgefahr besteht.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und lebt gemeinsam mit seinen vier Geschwistern im Haushalt seiner Eltern.