1. Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 08. April 2025 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2024 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Beiträge aus der Versicherung ihres am XXX gestorbenen Ehemannes XXX XXX nach Maßgabe des § 210 Abs. 3 SGB VI zu erstatten.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Pflichtbeiträgen aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
Für den am XXX geborenen und am XXX verstorbenen Ehemann der Klägerin, I., waren Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen vom 27.04.1992 bis 31.12.1993 für Tätigkeiten in Deutschland bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover erfasst.
Im Juni 1995 schloss die Klägerin erneut eine Ehe (vgl. ihr Schriftsatz vom 5. September 2023 aus dem vorausgegangenen Verfahren L
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