I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) und der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) haben wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 22. August 2005 III 12/05 (= III 121/02) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der erkennende Senat durch Beschluss vom 7. September 2006 als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Klägern auferlegt; eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen enthält der Beschluss nicht.
Die Beigeladenen haben mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 die Ergänzung des Senatsbeschlusses sinngemäß dahingehend beantragt, dass die Kläger zu 1. und 2. (auch) die Kosten der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben. Nach Ansicht der Kläger zu 1. und zu 2. war eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig.
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