OLG München - Beschluss vom 09.07.2025
11 W 839/25 e
Normen:
RVG § 33;
Fundstellen:
MDR 2025, 1628
FamRZ 2026, 63
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 12115/22
OLG München, vom 24.02.2025

Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Terminsvertreter

OLG München, Beschluss vom 09.07.2025 - Aktenzeichen 11 W 839/25 e

DRsp Nr. 2025/12733

Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Terminsvertreter

Tenor

I. Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.05.2025 dahingehend abgeändert, dass die von dem Beklagten an die Klägerin nach dem Anerkenntnisurteil des OLG München vom 24.02.2025 zu erstattenden Kosten auf € 4.665,51 (statt: € 2.839,10) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.03.2025 festgesetzt werden.

II. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 32 %, der Beklagte 68 %; die Gerichtskosten trägt die Klägerin.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt € 2.687,74.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.

Mit Endurteil vom 30.10.2023 verurteilte das Landgericht den Beklagten (nach einer Teilerledigterklärung) zur Zahlung von noch € 26.793,62 und wies dessen Widerklage über € 22.029,00 ab. Die Kosten des Rechtsstreits legte es dem Beklagten auf und setzte den Streitwert auf € 86.394,00 fest. Der Beklagte legte gegen das Urteil vollumfänglich Berufung ein.