I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Dezember 2024 abgeändert, soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. August 2024 geändert wurde und dem Beigeladenen die Kosten auferlegt wurden.
Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr.
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