VGH Bayern - Beschluss vom 19.02.2025
15 C 25.28
Normen:
VwGO § 84 Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 M 24.2279

Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr

VGH Bayern, Beschluss vom 19.02.2025 - Aktenzeichen 15 C 25.28

DRsp Nr. 2025/3260

Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr

Wird nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden und kann eine mündliche Verhandlung beantragt werden, entsteht eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV- RVG auch für den Beteiligten, der im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang obsiegt hat.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Dezember 2024 abgeändert, soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. August 2024 geändert wurde und dem Beigeladenen die Kosten auferlegt wurden.

Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 84 Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr.