FG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2025
4 K 48/24
Normen:
EStG § 9 Abs. 4;

Erste Tätigkeitsstätte; Hafenarbeiter; Verpflegungsmehraufwendungen; Erste Tätigkeitsstätte eines Hafenarbeiters; Gebäude auf dem Hafengelände als erste Tätigkeitsstätte eines Hafenarbeiters

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2025 - Aktenzeichen 4 K 48/24

DRsp Nr. 2025/11605

Erste Tätigkeitsstätte; Hafenarbeiter; Verpflegungsmehraufwendungen; Erste Tätigkeitsstätte eines Hafenarbeiters; Gebäude auf dem Hafengelände als erste Tätigkeitsstätte eines Hafenarbeiters

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen.

Der Kläger bezieht als angestellter Hafenarbeiter bei der XXX Auto Terminal Z GmbH & Co. KG (im Folgenden: XXX) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die XXX betreibt einen Autoumschlag auf dem Gebiet des Hafens von Z.

Mit Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2015 wurde der Kläger von der XXX "als gewerblicher Mitarbeiter mit der Tätigkeit als Fahrpersonal im Automobilumschlag" angestellt.

Der Kläger ist bei der XXX als Oberfahrer beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist er Ansprechpartner bei technischen Problemen an Fahrzeugen aller Art. Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Durchführung von Kleinreparaturen sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten und die Bearbeitung von Leckagen. Hinzu kommen der Abschleppdienst, Tanken und Starthilfe von Fahrzeugen, Reifenwechsel, technische Dienstleistungen an eigenen sowie Ladungsfahrzeugen, Veranlassung und Durchführung der Verbringung eines Fahrzeugs mit Störung in die Werkstatt.