LSG Hamburg - Urteil vom 26.02.2026
L 1 KR 87/24 WA
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b), S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 09.06.2022

Erteilung einer Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung von Cannabisblüten als Anspruch eines Versicherten

LSG Hamburg, Urteil vom 26.02.2026 - Aktenzeichen L 1 KR 87/24 WA

DRsp Nr. 2026/3042

Erteilung einer Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung von Cannabisblüten als Anspruch eines Versicherten

Im Rahmen der Genehmigung für die vertragsärztliche Versorgung von Cannabisblüten ist die Einschätzungsprärogative des Vertragsarztes zu beachten. Krankenkasse und Gericht dürfen die ärztliche Abwägung nur eingeschränkt überprüfen und nicht durch eigene Wertungen ersetzen.

Tenor

1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1 des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2020 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2020 die Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung von Cannabisblüten entsprechend den bereits zuvor erteilten und von der Beklagten bis zum 29. Februar 2020 akzeptierten ärztlichen Verordnungen der Frau R.zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b), S. 2;

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V).