1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1 des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2020 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2020 die Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung von Cannabisblüten entsprechend den bereits zuvor erteilten und von der Beklagten bis zum 29. Februar 2020 akzeptierten ärztlichen Verordnungen der Frau R.zu erteilen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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