OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2024
8 A 205/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 71 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 4; TA Lärm Nr. 6.1 S. 1 Buchst. g; TA Lärm Nr. 6.7;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 80/19

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge; Begriff der Pflegeanstalt i. S. v. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2024 - Aktenzeichen 8 A 205/21

DRsp Nr. 2025/1172

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge; Begriff der Pflegeanstalt i. S. v. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm

1. Der Begriff der Pflegeanstalt i. S. v. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm bedarf keiner einschränkenden gebietsbezogenen Auslegung in dem Sinne, dass die Einrichtung in ihrer Ausdehnung an ein Baugebiet i. S. d. Baunutzungsverordnung heranreichen müsste. 2. Es bleibt offen, ob die Vorschrift der Nr. 6.7 TA Lärm auch bei Pflegeanstalten herangezogen werden kann, obwohl es sich bei solchen Einrichtungen, denen ein eigener Immissionsrichtwert zukommt, nicht im unmittelbaren Wortsinn um ein "zum Wohnen dienendes Gebiet" handelt, wie dies von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm vorausgesetzt wird.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; § Abs. Nr. ;