Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.03.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Im Streit steht die langfristige Genehmigung von Heilmitteln.
Der 0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Am 22.09.2016 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Langfristgenehmigung zum Erhalt von längerfristigen physiotherapeutischen Leistungen nach § 32 Abs. 1a SGB V i.V.m. § 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) i.d.F. vom 17.12.2015.
Er werde seit dem 17.03.2015 physiotherapeutisch behandelt aufgrund von Schleudertrauma, Facettenreizung, sowie Bandscheibenvorfällen L5/S1 und HW 3/4. Die physiotherapeutischen Leistungen würden durch den Orthopäden G., W., verordnet.
Beigefügt war neben Berichten des behandelnden Physiotherapeuten eine Heilmittelverordnung des Arztes für Orthopädie G. vom 19.09.2016. Die Verordnung erfolgte "außerhalb des Regelfalls". Sie wies eine Verordnungsmenge von fünf, als Heilmittel Krankengymnastik Einzelbehandlung und eine Anzahl pro Woche von "2-3" aus.
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