Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtszug über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Renteneinkünfte des Klägers gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I 2004, 1427).
Der am 5. März 1931 geborene Kläger wurde im Streitjahr 2005 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen. Außerdem bezog er eine seit dem 1. April 1996 laufende Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Die monatlichen Rentenzahlungen setzten sich im Streitjahr wie folgt zusammen:
bis 30. Juni 2005 | ab. 1. Juli 2005 | |
Rentenbetrag | 1.882,82 EUR | 1.882,82 EUR |
Zuschuss Krankenversicherung | 134,62 EUR | 125,21 EUR |
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