BFH - Urteil vom 23.10.2013
X R 11/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a aa;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 74/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Einmalzahlung eines berufsständischen Versorgungswerks

BFH, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen X R 11/12

DRsp Nr. 2014/1743

Ertragsteuerliche Behandlung der Einmalzahlung eines berufsständischen Versorgungswerks

1. NV: Rentenabfindungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 2004 ausgezahlt werden, werden gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert. 2. NV: Soweit die Rentenabfindungen auf Beiträgen beruhen, die vor dem 1. Januar 2005 oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, führt die Anwendung der Öffnungsklausel insoweit zur Nichtbesteuerung der Rentenabfindung.

Auch einmalige Rentenabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind gem. § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a aa EStG mit dem steuerpflichtigen Teil der Einmalzahlung bei den sonstigen Einkünften einkommensteuerpflichtig.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a aa;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2008 erhielt der 1948 geborene Kläger vom Altersversorgungswerk der Ärztekammer ... (Versorgungswerk) eine einmalige Rentenabfindung in Höhe von 293.694,16 €, die auf seinen Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2004 beruhte. Seit dem 1. März 2008 erhält er vom Versorgungswerk außerdem eine monatliche Altersrente in Höhe von 209,93 €; diese beruht auf den von ihm ab dem 1. Januar 2005 geleisteten Beiträgen.