BFH - Urteil vom 08.12.2016
III R 41/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24; EStG 2002 i.d.F. des Jahres 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 i.d.F. des Jahres 2007 § 52 Abs. 36 Satz 5; GewStG § 7; HGB § 89b;
Fundstellen:
BFHE 256, 476
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 243/12

Ertragsteuerliche Behandlung einer Kapitalzahlung aufgrund einer von einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertreter aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung

BFH, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen III R 41/14

DRsp Nr. 2017/4988

Ertragsteuerliche Behandlung einer Kapitalzahlung aufgrund einer von einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertreter aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Wurde in einem Versicherungsvertretervertrag vereinbart, dass eine mit Beiträgen des Versicherungsunternehmens aufgebaute Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Lebensversicherung) auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1, Abs. 5 HGB angerech-net werden soll, richtet sich die steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalzahlung, die aufgrund des Lebensversicherungsver-trags nach Erreichen der Altersgrenze geleistet wird, nach den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Vorschriften. Der Umstand, dass die Kapitalzahlung an die Stelle des Aus-gleichsanspruchs nach § 89b HGB tritt, rechtfertigt es nicht, sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. April 2014 10 K 243/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24; EStG 2002 i.d.F. des Jahres 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 i.d.F. des Jahres 2007 § 52 Abs. 36 Satz 5; GewStG § 7; HGB § 89b;

Gründe

I.