BFH - Urteil vom 16.09.2014
VIII R 15/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1058/08

Ertragsteuerliche Behandlung von Gutschriften im Rahmen einer Kapitallebensversicherung nach dem Wealth Master Noble-Modell

BFH, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen VIII R 15/13

DRsp Nr. 2015/1576

Ertragsteuerliche Behandlung von Gutschriften im Rahmen einer Kapitallebensversicherung nach dem "Wealth Master Noble"-Modell

Bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung ist ein vor dem Laufzeitende erklärter Verzicht des Versicherungsnehmers auf vertraglich vereinbarte Teilauszahlungsansprüche allenfalls eine Stundung, nicht aber eine Schuldumschaffung (Novation) der Ansprüche, so dass kein Zufluss von Einnahmen in Höhe dieser Ansprüche nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde in den Streitjahren 2002 und 2003 mit seiner 2004 von ihm geschiedenen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Kalenderjahr 2000 schloss er im Rahmen einer "Wealthmaster Noble"-Police eine --darlehensfinanzierte-- Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung mit Versicherungsbeginn ab 10. Januar 2001 sowie einer Policenlaufzeit von 35 Jahren ab. Als Ablaufdatum war der 10. Januar 2036 vereinbart. Die Vereinbarungen sahen des Weiteren ab dem 1. März 2001 regelmäßige vierteljährliche Auszahlungen sowie nach Ablauf von zehn Jahren --für weitere fünf Jahre-- jährliche Auszahlungen sowie eine Einmalzahlung am 1. Dezember 2010 in Höhe von 320.000 DM und in der "Auszahlungsphase" 20 Jahre lang eine jährliche Zahlung von 40.000 DM vor.