Streitig ist, ob aufgrund einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einkommensteuer-Vorauszahlungen gegenüber der Insolvenzverwalterin festgesetzt werden können.
Die Insolvenzschuldnerin ist als Ärztin selbständig tätig.
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