BGH - Urteil vom 05.11.2024
II ZR 85/23
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 8 Alt. 1 und 2; GmbHG § 47 Abs. 4;
Fundstellen:
ZIP 2025, 201
BB 2025, 193
DB 2025, 245
WM 2025, 179
DB 2025, 516
GmbHR 2025, 241
NJW 2025, 750
DStR 2025, 603
ZIP 2025, 685
BB 2025, 847
MDR 2025, 464
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 HKO 32/21
OLG Saarbrücken, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 24/22

Erübrigung einer Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 Fall 1 und 2 GmbHG in der zweigliedrigen GmbH bei Zählung der Stimmen des den Ersatzanspruch verfolgenden Gesellschafters wegen eines Stimmverbots des anderen Gesellschafters; Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche als Gegenstand der Beschlussfassung in einer GmbH

BGH, Urteil vom 05.11.2024 - Aktenzeichen II ZR 85/23

DRsp Nr. 2025/720

Erübrigung einer Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 Fall 1 und 2 GmbHG in der zweigliedrigen GmbH bei Zählung der Stimmen des den Ersatzanspruch verfolgenden Gesellschafters wegen eines Stimmverbots des anderen Gesellschafters; Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche als Gegenstand der Beschlussfassung in einer GmbH

In der zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erübrigt sich eine Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 Fall 1 und 2 GmbHG, wenn nur die Stimmen des den Ersatzanspruch verfolgenden Gesellschafters wegen eines Stimmverbots des anderen Gesellschafters zählen. In diesem Fall ist die Klage des Gesellschafters grundsätzlich unzulässig, weil die Gesellschaft den Ersatzanspruch ohne Weiteres selbst im Klagewege verfolgen kann. Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2023 wird zurückgewiesen.