FG Schleswig-Holstein, vom 28.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 134/22
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Einkaufszentrum); Feste bauliche Verbindung zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude beziehungsweise Grundstück als Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts
BFH, Urteil vom 25.09.2025 - Aktenzeichen IV R 9/24
DRsp Nr. 2025/14575
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Einkaufszentrum); Feste bauliche Verbindung zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude beziehungsweise Grundstück als Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts
1. NV: Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden ist.2. NV: Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung der fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtung als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengeschäfts nicht überschreitet. Ob dies der Fall ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
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