BFH - Urteil vom 30.10.2024
IV R 19/22
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 149
BB 2025, 225
DStR 2025, 211
DStRE 2025, 242
BFH/NV 2025, 271
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2599/18

Erweiterte Kürzung und Betriebsverpachtung; Eigener Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes bei Zuordnung des Grundbesitzes zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters

BFH, Urteil vom 30.10.2024 - Aktenzeichen IV R 19/22

DRsp Nr. 2025/569

Erweiterte Kürzung und Betriebsverpachtung; Eigener Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes bei Zuordnung des Grundbesitzes zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters

1. NV: Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt (Bestätigung von Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845). 2. NV: Eigener Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes liegt auch dann vor, wenn sich der Grundbesitz nicht im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befindet, sondern zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.06.2022 - 2 K 2599/18 G aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.