EuGH - Urteil vom 04.10.2024
C-475/23
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a); AEUV Art. 267;

Erwerb eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen; Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug

EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - Aktenzeichen C-475/23

DRsp Nr. 2025/3276

Erwerb eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen; Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Tenor

1. Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Praxis entgegensteht, wonach einem Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, den er anschließend einem Subunternehmen zur Ausführung von Tätigkeiten zugunsten dieses Steuerpflichtigen unentgeltlich zur Verfügung stellt, der Abzug der Vorsteuer für den Erwerb dieses Gegenstands versagt wird, sofern diese Zurverfügungstellung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, einen oder mehrere besteuerte Ausgangsumsätze auszuführen oder andernfalls seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und sofern die Kosten für den Erwerb dieses Gegenstands zu den Kostenelementen entweder der von dem Steuerpflichtigen ausgeführten Umsätze oder der von ihm im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen gehören.

2. Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112

ist dahin auszulegen, dass