FG Münster - Urteil vom 06.06.2024
5 K 1179/23 AO
Normen:
AO § 242 S. 1, 2, 3;

Erwerb eines Pfandrechts an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel (hier: Rückzahlung einer Sicherheitsleistung)

FG Münster, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 5 K 1179/23 AO

DRsp Nr. 2024/9820

Erwerb eines Pfandrechts an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel (hier: Rückzahlung einer Sicherheitsleistung)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 242 S. 1, 2, 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 520.000 DM (265.871,78 Euro).

Der Kläger war Kommanditist der KG GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister A des Amtsgerichts B unter der Nr. HRA xyz. Komplementärin der KG GmbH & Co. KG war die KG GmbH, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts B unter Nr. HRB xyz. Geschäftsführer der KG GmbH waren der Kläger und Frau HG. Die Firma KG GmbH & Co. KG ist am 00.02.2017 als erloschen aus dem Handelsregister ausgetragen worden. Die Gesellschaft ist danach aufgelöst worden; eine Liquidation fand nicht statt. Für die KG GmbH ist am 00.02.2019 in das Handelsregister eingetragen worden, dass die Gesellschaft aufgelöst und der Kläger zum Liquidator bestellt ist. Am 00.11.2022 ist für die KG GmbH im Handelsregister eingetragen, dass die Firma erloschen und die Liquidation beendet ist.