Die Berufung des Klägers gegen das am 29.01.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
I.
Der Kläger bestellte bei der Beklagten zu 1) am 09.12.2011 einen Pkw A B Diesel V6 3.0 TDI Euro 5. Ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 26.04.2012 (Anlage K30) belief sich der Kaufpreis auf 80.944,99 €. Dieser wurde vollständig bezahlt. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgte am 05.05.2012.
1. 2. 2. 2a. 2b. 2b. 2c. 3. 4. 1. 2. 2. 2a. 2b. 2b. 2c. 3. 4.
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